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Aktuelle Wohnungssuche in Zeiten von Corona

Aktuelle Wohnungssuche in Zeiten von Corona

Wohnungsbesichtigung mit Masken

Das erneute hohe Infektionsrisiko von Corona, und der darauffolgende zweite Lockdown, verunsichern viele Suchende bei der Wohnungs- und Haussuche, und lässt offene Fragen zur Besichtigung und Kauf zurück, aber auf was sollte man in den aktuellen Zeiten bei der Wohnungssuche berücksichtigen?

Besonders aktuell kommt es trotz der Corona Pandemie zu einer nachfragenden Wohnungssuche, viele betroffene Personen müssen umziehen, sich verkleinern oder möchten sich durch die zugewonnene Familienzeit vergrößern. Aber auch Umzüge oder Versetzungen in der Pandemie, sind natürlich umsetzbar. Man entscheidet sich für einen spontanen oder geplanten Wohnungswechsel, also schlichtweg einen Tapetenwechsel. In diesen kurz zusammengefassten Artikel, kann man Besonderheiten und die meist gestellten Fragen von Wohnungssuchenden in diesen Zeiten nachlesen.

Sind Besichtigungen noch erlaubt?

Diese Frage kann man mit einen ja beantworten, natürlich gelten die bekannten Sicherheitsvorkehrungen. Der Gesetzgeber aber stellt klar, dass der Mieter eine Möglichkeit zu Verfügung gestellt werden muss,das vorgezogene Objekt vor einem Kauf zu besichtigen können.

Wenn diese Vorkehrungen nicht angeboten werden, hat der Mieter nach dem Fernabsatzgesetz § 355 Bürgerliches Gesetzbuch, ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen.

Die vorgegebenen Bestimmungen sind, dass die Besichtigung in keinen Massen stattfinden dürfen, und auf die entsprechenden Aha- Regeln geachtet werden muss,das heißt definitiv auf Abstand achten, Hygiene beachten und das tragen einer Alltagsmaske. Wenn man dazu noch weitere Fragen hat, kann man sich Tipps bei der zuständigen Behörde einholen.

Wie verlaufen die Kosten, wenn die neue Wohnung noch nicht fertig ist und ich nicht einziehen kann?

Wenn der Vermieter das Objekt nicht zu den vereinbarten Termin übergibt, verstößt dieser gegen die Vertragsvereinbarung. Der Mieter hat darauffolgend ein Recht auf Schadensersatz, von den entstehenden Verspätungen und den Mehrkosten. Der alte Vermieter könnte bei so einer Wohnungsverspätung, sich auf eine Wohnungsverlängerung einlassen, sofern dieser keinen neuen Nachmieter gefunden hat.

Was ist bei einer Wohnungsübergabe zu beachten?

Natürlich ist die Wohnungsübergabe ein durchaus wichtiger Termin zum neuen Wohnglück, wobei oftmals drei Parteien anwesend sind. Solche Ansammlung wird in den Lockdowns natürlich minimiert, um das Infektionsrisiko soweit wie möglich einzudämmen. Es werden zu neuen Lösungen gegriffen, zum Beispiel, dass der Mieter die Wohnungsabnahme alleine durchführt und die anderen Beteiligten vor der Tür warten, um den Abstand zu bewahren. Weitere Gespräche erfolgen meistens an der Luft mit genügenden Abstand. Es wird aber geraten, dass bei der Schlüsselübergabe mit dem Makler oder einen der Vermieter zu verfahren.

Aber auch, wenn das für die Beteiligen leichter wäre, kann der Mieter beispielsweise nicht im Nachhinein den Wohnungszustand bemängeln und sich auf die aktuellen Umstände zu beziehen.

Was passiert, wenn der Vormieter nicht ausziehen kann, weil er unter Quarantäne steht?

Wenn der Mietvertrag unterschrieben ist und alles für den Umzug bereit ist, muss die Wohnung auch zu den vereinbarten Termin übergeben werden. In der aktuellen Zeit kann es dazu kommen das das Datum nicht eingehalten werden kann, das wäre, wenn der Vormieter in Quarantäne ist. In diesem Fall muss der Vermieter für die entstanden Mehrkosten und Schadensersatz an den neuen Mieter leisten.

Darf ich zur Zeit, in eine andere Stadt umziehen?

Ein Umzug in eine andere Stadt ist möglich, ein Anruf bei einen zuständigen Gesundheitsamt ist aber ratsam, um auf der sicheren Seite zu bleiben. Was hier im Wege steht ist der Umgang mit dem Umzug und den entsprechenden Helfern, dabei sollte man beachten, dass maximal fünf Leute aus zwei Haushalten erlaubt sind, Kinder unter 14 Jahren sind dabei ausgenommen. Wenn der Geldbeutel es erlaubt, kann man ein Umzugsunternehmen beauftragen, die sich mit den aktuellen Bestimmung auskennen und auf diese Maßnahmen selbstverständlich achtgeben.

Ich habe durch eine Onlinebesichtigung, eine Wohnung gesehen und gemietet. Was kann ich tun, wenn sie mir dann doch nicht gefällt?

Wie in den vorherigen Artikeln dargestellt, muss man sich keine Sorgen machen, wenn man die Wohnung nicht persönlich in Augenschein genommen hat, besteht die Möglichkeit, auf eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Angenommen man möchte sich auf einen Widerspruch berufen, gelten zwei Voraussetzungen, dazu zählen, dass der Vermieter ein Unternehmer ist, der im Auftrag des Gesetzt handelt (§ 14 BGB). Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn der Vermieter mindestens zwei Wohnungen vermietetet. Der Mietvertrag muss über Fernkommunikationsmittel beschlossen worden sein, dass heißt grob gesagt per Telefon oder durch eine Email, auch hier gilt ein Widerrufsrecht von zwei Wochen